Klarstellung des Gesetzgebers bzgl. der Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen bei langer Ehedauer

Zum 01.03.2013 ist eine Änderung des § 1578b BGB in Kraft getreten. Der Wortlaut des Gesetzes wurde dahingehend ergänzt, dass bei der Entscheidung über Dauer und Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine Begrenzung und/oder Befristung der Unterhaltsansprüche auch unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre.

Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschrift, so dass auch Altfälle umfasst sind.

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass bei langjährigen Ehen (Ehedauer länger als ca. 15 Jahre) je nach Einzelfall auch unbefristete Unterhaltsansprüche bestehen können.

Diese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 vertreten. Nachdem es jedoch insbesondere in erstinstanzlichen Verfahren immer wieder zu einer Unterhaltsbefristung auch bei langjährigen Ehen gekommen ist – was auch zuvor nicht die Absicht des Gesetzgebers war – wurde der Gesetzestext entsprechend ergänzt, um so die Bedeutung der nachehelichen Solidarität nochmals zu verdeutlichen.

Die Gesetzesänderung bringt damit keine Änderung der Rechtslage mit sich, aber etwas mehr Rechtssicherheit. Nun ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass bei langjährigen Ehen nicht ohne Weiteres eine Anspruchsbefristung in Betracht kommt. Nach wie vor  kommt es aber in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Konstellationen an.

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Familienrecht

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